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Individuelle BO

Berufsorientierung für Jugendliche.

Als wichtiger Teil jeder Berufsorientierung kommt der „Schnupperlehre“ besondere Bedeutung beim Übergang von der Schule in die Berufswelt zu. Diese erste Kontaktaufnahme unterstützt bei den Schülern/Schülerinnen den Vergleich persönlicher Berufsvorstellungen mit der beruflichen Realität vor Ort.

Mehr Informationen vor allem über die rechtliche Seite bzw. die möglichen Arten der Schnupperlehre:

 

 

Krankenversicherung – Unfallversicherung – Rahmenbedingungen

Der Versicherungsschutz bei der Schnupperlehre (i.S. des §175 Abs.5 Z 3 ASVG) hängt davon ab, ob es sich um

·                         eine Schnupperlehre WÄHREND der Unterrichtszeit: als Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen (berufspraktische Tage, individuelle Berufsorientierung)

·                         eine Schnupperlehre AUSSERHALB der Unterrichtszeit, z.Bsp. in den Ferien

·                         eine Schnupperlehre von Jugendlichen, die KEINE Schüler mehr sind, handelt.

Schnupperlehre WÄHREND der Unterrichtszeit

Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Die Schüler sind in gleicher Weise krankenversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion.

Unfallversicherung während der Unterrichtszeit bei schulbezogener Veranstaltung

·                         Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten und keinen Beitrag leisten.

·                         Die Berufsorientierung während der Unterrichtszeit kann an bis zu fünf Tagen pro Schuljahr erfolgen, wenn es sich um Schüler der 8. Klasse Volksschule, der 4. Klasse Hauptschule, der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt.

·                         Die individuelle Berufsorientierung muss vom Klassenvorstand genehmigt werden. Formular zum Download.

Schnupperlehre AUSSERHALB der Unterrichtszeit

Eine individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit (z.B. nach dem täglichen Unterricht oder während der Ferien) ist nur bei Schülern im oder nach dem achten Schuljahr möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt.

Der Krankenversicherungsschutz besteht meist durch die Mitversicherung bei den Eltern.

Unfallversicherung außerhalb der Unterrichtszeit

·                         Der Betriebsinhaber muss keine Meldung bei der AUVA erstatten und keinen Beitrag leisten.

·                         Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr erfolgen.

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